Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Reiterverein Mönchweiler e.V. und wurde am 17.03.1978 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchweiler und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern die Erlernung und Ausübung des Reitsports zu ermöglichen, die hierfür notwendigen Anlagen und Gebäude zur Verfügung zu stellen, geeignetes Pferdematerial bereitzustellen, Reitunterricht durch fachlich Mitglieder notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere auch reitsportliche Wettkämpfe zu veranstalten und an solchen teilzunehmen. Der Verein dient ausserdem der Förderung der Deutschen Pferdezucht.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des Badischen Landessportbundes und seiner Verbände sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
§2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mönchweiler, die es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
§6 1. Vereinsorgane sind: a.) Mitgliederversammlung b.) Vorstand bestehend aus:
dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem 3. Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schriftführer Ausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, nämlich Sport und Gerätewart, Jugendwart, Pressereferent.
2. Der Vorstand kann bestimmte einzelne Aufgaben einem Ausschuss oder einer einzelnen Person übertragen. Solche Personen oder Ausschüsse können den Verein jedoch nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten.
§7 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus: a.) ordentlichen Mitgliedern Als ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ordentliches Mitglied ist, wer mehr als 2 Monate im Verein Mitglied ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Aufnahmeantrag durch die Vorstandschaft angenommen wurde und der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr auf dem Konto des Vereins eingegangen ist. b.) Ehrenmitgliedern Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. c.) jugendlichen Mitgliedern Als jugendliches Mitglied kann jede unbescholtene Person mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2. Die Mitglieder unterscheiden sich ausserdem nach aktiven und passiven Mitgliedern.
3. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung wird nicht begründet. Ein Rechtsbehelf hiergegen findet nicht statt. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4. Vollendet ein jugendliches Mitglied sein 18. Lebensjahr, so wird es mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weiteres zum ordentlichen Mitglied
§8 Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr muss die Mitgliederversammlung abgehalten werden. 2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Tätigkeitsbericht und Kassenbericht zu erstatten und über die Entlastung von Vorstand und Ausschuss zu beschliessen. Es sind ferner Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren festzusetzen. Eine Pensionspreiserhöhung wird vom Vorstand festgesetzt und darf jährlich nicht mehr als Euro 5,-- betragen. Sollte die vorgesehene Erhöhung mehr als Euro 5,-- betragen, muss die Mitgliederversammlung entscheiden. 3. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, so oft der Vorstand oder Vorstand und Ausschuss dies für zweckmässig erachten oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Berufung einer solchen beantragen. Der Antrag ist beim Vorstand schriftlich zu stellen und von sämtlichen Antragstellern zu unterzeichnen. 4. Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, durch Ausschreibung in der Tagespresse oder durch Rundschreiben an sämtliche stimmberechtige Mitglieder, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge von Mitgliedern müssen 10 Tage vor Mitgliederversammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingegangen sein. Andernfalls könnensie nur zur Beratung und Abstimmung kommen, wenn 3/4 der Anwesenden in der Mitgliederversammlung zustimmen. 5. Den Vorsitz in der Mitliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Er kann einem anderen Vorstands- oder Ausschussmitglied übertragen werden. 6. Stimmberechtigte in der Mitgliederversammlung sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ein Mitglied kann nicht abstimmen, wenn über Fragen Beschluss gefasst wird, die das betreffende Mitglied persönlich berühren. Die Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses sind bei der Neuwahl von Vorstand und Ausschuss stimmberechtigt, dies gilt auch für ihre eigene Person. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme. Eine Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig. 7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung ein anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des von diesem beauftragten Leiters der Mitgliederversammlung. Bei Anträgen mit Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind zur Annahme 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 8. Neuwahlen des Vorstandes und des Ausschusses erfolgen in geheimer Abstimmung. 9. Abstimmung anderer Art erfolgt offen. Die Art der offenen Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Eine geheime Abstimmung findet nur statt, wenn der Ausschuss dies vor der Mitgliederversammlung mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der zur Abstimmung stehenden Fragen beschlossen hat oder in der Mitgliederversammlung die erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit geheime Abstimmung beschliessen.
§9 Vorstand und Ausschuss 1. Die laufenden Geschäfte des Vereins besorgt der Vorstand. Besprechungen der Vorstandsmitglieder sind an keinerlei Formvorschrift und Fristen gebunden. Der Vorstand wird durch den Ausschuss unterstützt. 2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlungim 2-Jahres-Rhythmus. Im Wechsel werden 1.Vorstand und 3.Vorstand, im darauffolgenden Jahr 2.Vorstand, Kassier und Schriftführer gewählt. Die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder erfolgt einzeln und jeweils für das vorgesehe Amt. Eine Wiederwahl ausscheidender Mitglieder ist zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder von Vorstand und Ausschuss ist ehrenamtlich. 3. Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied aus, so ist bis zum Ablauf von dessen Amtszeit ein Ersatz zu wählen, falls die Mehrzahl der verbleibenden Vorstands- und Ausschussmitgliedern dies fordert. 4. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. 5. Die Einberufung des Vorstandes und des Ausschusses erfolgt durch den Vorsitzenden, so oft dieser es für erforderlich hält. Eine Vorstands- und Ausschussitzung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 3 Ausschussmitglieder dies beim Vorstand beantragen. Die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§10 Vertreter des Vereins 1. Der Verein wird gerichtlich oder aussergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 2. Gegenüber Dritten ist der Umfang der Vertretungsvollmacht nicht beschränkt.
§11 Beiträge 1. Die Beiträge sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt über das Bankeinzugsverfahren. Neue Mitglieder, die im 1. Halbjahr aufgenommen werden, zahlen den vollenJahresbeitrag. Neue Mitglieder, die im 2. Halbjahr aufgenommen werden, zahlen den halben Jahresbeitrag 2. Die Höhe der Beiträge wird jeweils in der Hauptversammlung festgesetzt. Eine Abänderung der Beiträge während eines laufenden Kalenderjahres mit sofortiger Wirkung ist durch eine ausserordentliche Hauptversammlung jederzeit zulässig. Ebenso ist eine unterschiedliche Festsetzung des Beitrags für aktive und passive Mitglieder zulässig. 3. Die hieraus eingehenden Beträge sind zur Deckung der laufenden Kosten, Unterhaltung, Ergänzung und Verbesserung des Pferdebestandes, der Anlagen und Geräte sowie zur Bildung einer ausreichenden Rücklage zur Erfüllung der satzungsgemässen Zwecke bestimmt.
§12 Protokolle Über die Verhandlungen in den Sitzungen der Mitgliederversammlungen sowie auch der Ausschuss-Sitzungen ist Protokoll zu führen, in welchem die gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Protokolle sind vom 1. oder 2. Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§13 1. Für die Benutzung der Schulpferde, der Reitanlagen und der übrigen Räume ist die vom Vorstand erstellte Bahnordnung maßgebend. Sie ist von allen Mitgliedern genau zu befolgen. 2. Mitglieder, die ein privateigenes Pferd besitzen, sind in gleichem Maße unter Beachtung der Bahnordnung berechtigt, die Reitanlagen und die übrigen Räume zu nutzen, sofern ihr Pferd in den Stallungen des Reitervereins Mönchweiler eingestellt ist und sie mit dem Reiterverein Mönchweiler einen Pensionsvertrag abgeschlossen haben. Die Benutzung mit Pferden, die nicht in der Reitanlage Mönchweiler eingestellt sind, ist gestattet, muß jedoch vom Vorstand genehmigt werden. 3. Für schuldhaft verursachte Schäden an Pferden, Sattelzeug oder sonstigen vereinseigenen Einrichtungen sind die Mitglieder haftbar. 4. Der Vorstand ist berechtigt, nach vorheriger Anhörung des Betroffenen, einem Mitglied die Benutzung der Reitanlagen auf eine bestimmte Zeit zu untersagen, wenn sich ein Mitglied grober Verstöße gegen die Bahnordnung, Anweisungen des Vorstandes, Sportwarts oder Reitlehrers schuldig gemacht hat. Der Beitragsanspruch des Vereins wird hierdurch nicht berührt.
§14 Benutzungsgebühren 1. Der Vorstand ist berechtigt, für die Benutzung der Einrichtungen und Anlagen neben Beiträgen Benutzungsgebühren zu erheben und deren Höhe festzusetzen, erforderlichenfalls auch abzuändern.
§15 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Der Austritt eines aktiven oder passiven Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austritterklärung muss bis spätestens 30.09 eines Jahres dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. 2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft sich ergebende Rechte und Ansprüche an den Verein, sein Vermögen und seine Einrichtungen. 3. Ein Überwechseln von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Es muss mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderhalbjahres dem Vorstand angezeigt werden. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, in Härtefällen eine Abweichende Regelung zu treffen. 4. Vorstand und Ausschuss sind berechtigt, auf Antrag des Vorstandes die Ausschliessung eines Mitglieds nach dessen Anhörung zu beschliessen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Dies ist inbesondere der Fall, wenn ein Mitglied durch sein Benehmen den Ruf des Vereins geschädigt hat oder das Einvernehmen des Vereins stört. 5. Über die Ausschliessung beschliessen Vorstand und Ausschuss in geheimer Abstimmung mit 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Entscheidung ist endgültig und dem Betroffenen mitzuteilen. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben.
§16 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und 3/4 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Die Mitgliederversammlung, die dies beschliesst, muss gleichzeitig einen Liquidator oder mehrere Liquidatoren bestellen. 2. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so beschliessen diese mit einfacher Stimmenmehrheit, falls die Mitgliederversammlung keine andere Anordnung trifft. 3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Erfüllen aller verbleibenden Verbindlichkeiten verbleibende Aktivvermögen des Vereins an die Gemeinde Möchweiler.
§17 Diese Satzungen wurden am 11.01.1980 beschlossen und treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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